Flüchtlinge nicht alle politisch verfolgt

Schleswig (dpa) Erstmals in der derzeitigen Flüchtlingssituation hat ein Oberverwaltungsgericht die Praxis der Asylbehörde BAMF bestätigt, syrischen Kriegsflüchtlingen nur eingeschränkten Schutz zu gewähren.


„Für die Annahme, dass der syrische Staat jeden unter Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, gibt es keine Anhaltspunkte“, sagte die Vorsitzende Richterin am OVG Schleswig, Uta Strzyz, am Mittwoch. Strittig war, ob Kriegsflüchtlinge aus Syrien bei einer Rückkehr grundsätzlich mit politischer Verfolgung, Festnahme oder Folter rechnen müssen. Nur dann hätten sie Anspruch auf Asyl und nicht nur den sogenannten subsidiären Schutz.

In drei Viertel der 3490 bereits entschiedenen Verfahren haben Gerichte dies bejaht und klagenden Flüchtlingen Recht gegeben. Bundesweit ist es in der aktuellen Flüchtlingsdebatte nun das erste Mal, dass ein Oberverwaltungsgericht darüber nach mündlicher Verhandlung entschieden hat. Dieses Urteil könnte wegweisend sein.
Bundesweit haben bislang 113 000 Flüchtlinge - darunter 94 000 Syrer - subsidiären Schutz gewährt bekommen. Damit dürfen sie Angehörige erst Jahre später nachholen. Die Berliner Koalition aus Union und SPD hatte dies angesichts zahlreicher neuer Flüchtlinge im Asylpaket II beschlossen. In dem Berufungsverfahren hatte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig gewehrt, das einer jungen Syrerin den vollen Schutzstatus zuerkannt hatte.
„Die grundsätzliche Frage, ob Ausgereiste bei ihrer Rückkehr mit Befragungen und Folter rechnen müssen, ist nicht beantwortet“, sagte die Anwältin der Frau, Kristin Hanke. Seit 2012 unterhalte das Auswärtige Amt keine Vertretung mehr in Syrien.
Der Senat urteilte dagegen unter Berufung auf schriftliche Stellungnahmen von Auswärtigem Amt und Orient-Institut, dass es „keine Kenntnisse“ über systematische Befragungen gebe. Daher müsse die Syrerin wie jeder Einzelfall ihre politische Verfolgung selbst nachweisen - die Flucht an sich reiche als Asylgrund nicht aus. Auch der Jurist des BAMF argumentierte so.
Im nun entschiedenen Fall hatte die Frau von einem „Massaker“ 2012 in ihrem Stadtteil von Damaskus berichtet. Seitdem sei sie auf der Flucht gewesen. Ihr Mann habe sich bei der Flucht als Hauptmann der Militärpolizei auf der Ladefläche eines Lasters verstecken müssen. Bewaffnete hätten ihr gedroht: „Schweige, oder wir töten dich.“ Doch der Senat glaubte der jungen Frau nicht, bereits in Syrien verfolgt worden zu sein. Denn auf diese persönliche Verfolgung war sie bei ihrer Befragung durch das BAMF nicht eingegangen. Für die 33-Jährige bedeutet das: Ihren Mann und ihre vier Kinder, die derzeit in der Türkei leben, wird sie zunächst nicht nach Deutschland holen können.

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Kommentare: 6
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